Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Corona.
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Juliane Klein (Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation):
Die Fragen und Antworten werden regelmäßig ergänzt und aktualisiert! Wir freuen uns auf Ihre Fragen!
Am 01.03.2023 werden fast alle im IfSG bis zum 07.04.2023 geregelten Test- und Maskenpflichten zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) u.a. für den Bereich der Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorzeitig beendet.
Damit wird die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in allen unseren Einrichtungen – mit Ausnahme der Pflicht für Besucher – ausgesetzt. Das heißt: Besucher/-innen müssen weiterhin bis zum 07.04.2023 eine FFP2-Maske tragen.
Eine Empfehlung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske besteht für alle Beschäftigten auch weiterhin.
Hier sollte nach dieser Empfehlung immer situativ die Gefährdungslage zwischen Eigenschutz und Fremdschutz gegenüber vulnerablen Klient*innen abgewogen und danach die Verwendung einer Schutzmaske eigenverantwortlich wahrgenommen bzw. angepasst werden.
Am 01.03.2023 werden fast alle im IfSG bis zum 07.04.2023 geregelten Test- und Maskenpflichten zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) u.a. für den Bereich der Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorzeitig beendet.
Ab dem 01.03.2023 gibt es keine Testpflichten mehr für unsere Beschäftigten, die Klienten sowie Besucher all unserer Einrichtungen.
Zum Schutz aller werden jedoch auch weiterhin anlassbezogene Tests durchgeführt.
Für alle Infizierten gilt, dass sie für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen, davon müssen immer 48 Stunden symptomfrei sein. Wer zum Beispiel am fünften Tag noch krank ist, bleibt so lange in Absonderung bis die 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind.
Bei den Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne. Alle engen Kontaktpersonen, insbesondere Hausstandsangehörige, sind jedoch – wie vorher auch - aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Das bedeutet, sie sollen so gut wie möglich Kontakte reduzieren, auf eigene Symptome achten und sich testen.
Um den Eintrag von Infektionen in Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen zu vermeiden, müssen Personen, die in der Pflege, medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten, einen negativen Test vorlegen, bevor sie wieder die Tätigkeit aufnehmen. Dieser Testnachweis muss jedoch nur vorgelegt werden, wenn die Arbeit vor dem oder am 10. Tag der Absonderung aufgenommen wird. Wer für zehn Tage abgesondert war, muss keinen negativen Test vorlegen. Hier gilt die Regelung wie bisher.
Hier finden Sie eine Übersicht der aktuell geltenden Regelungen und Beschränkungen:
https://www.landratsamt-pirna.de/welche-regelungen-gelten-aktuell-bei-uns-im-landkreis-22281.html